Beschlussvorlage - BV/2021/552

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In der Straße „Straße des Friedens A“ verläuft der umlagefähiger Abschnitt von der Einmündung in den Hundehäger Weg bis zur Straße Neue Reihe an den Grundstücken Neue Reihe 23, 24.

Zur Abrechnung der Erneuerung der Fahrbahn, der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung wird für diese Teileinrichtungen der Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschluss gefasst. Die Straße "Straße des Friedens A" wird als Anliegerstraße klassifiziert.

In der Straße „Straße des Friedens B“ verläuft der umlagefähiger Abschnitt vom Kreuzungsbereich Dammstraße/Hundehäger Weg/ Straße des Friedens/ Am Hohlweg bis zur Einmündung in die Straße des Friedens A.

Zur Abrechnung der Erneuerung der Fahrbahn, des Gehweges, der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung wird für diese Teileinrichtungen der Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschluss gefasst. Die Straße "Straße des Friedens B" wird als Anliegerstraße klassifiziert.

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Sachverhalt

Auf Grund des Wegfalls der Erhebung von Straßenbaubeiträgen wird die Erstattung des Beitragsausfalls für die o.a. Straßenbaumaßnahme beim LFI M-V beantragt.

Daher ist ein angepasster Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss zu fassen.

Auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin erfolgt die Erstattung des Beitragsausfalls  für die Erneuerungen der Fahrbahn, des Gehweges, der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung.

Gemäß § 8 Absätze 4 und 5 Kommunalabgabengesetz MV und §§ 4 und 7 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin können Straßenausbaubeiträge für Teile der öffentlichen Einrichtungen  selbständig erhoben werden (Kostenspaltung) sowie für selbständig benutzbare Abschnitte einer Einrichtung gesondert abgerechnet werden (Abschnittsbildung).

Nach den Bewertungsmaßstäben des Straßenbaubeitragsrechts ist für den Verlauf und die Klassifizierung der selbständigen Anlagen folgendes von Bedeutung:

In Mecklenburg ist der Begriff der Anlage für das Straßenbaubeitragsrecht identisch mit dem erschließungsrechtlichen Anlagebegriff. Danach sind der Beginn und das Ende einer Anlage mit Hilfe der natürlichen Betrachtungsweise zu bewerten. Dabei ist das insbesondere durch die Straßenführung, Straßenausstattung, Straßenlänge und –breite geprägte Erscheinungsbild einer Anlage maßgeblich. Auch die Frage nach der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit einer Anlage ist mit diesen Kriterien zu klären. Auf die Straßenbezeichnung kommt es insoweit nicht an. Vielmehr ist auf den Gesamteindruck abzustellen, der einem unbefangenen Betrachter bei „natürlicher Betrachtungsweise“ zum Zeitpunkt der sachlichen Beitragspflichten vermittelt wird (ständige Rechtsprechung des OVG Greifswald: siehe OVG Greifswald, B. vom 10.22009, 1 M 117/08, Überblick 2009 S. 256; OVG Greifswald, B. vom 15.9.1998, 1 M 54/98, Überblick 1999 S. 87 = VvRR MO 1999 S. 104 = NVwZ-RR S. 397 = NordÖR 1999 S. 299).

Danach verlaufen die selbständigen Anlagen folgendermaßen:

Eine als selbständige Anlage zu qualifizierende Straße „Straße des Friedens A“ erstreckt sich von der Einmündung in den Hundehäger Weg am Grundstück Hundehäger Weg 1 bis zur Straße Neue Reihe an den Grundstücken Neue Reihe 23, 24.

Die weitere als selbständige Anlage zu qualifizierende Straße „Straße des Friedens B“ verläuft vom Kreuzungsbereich Dammstraße/Hundehäger Weg/ Straße des Friedens/ Am Hohlweg bis zur Einmündung in die Straße des Friedens A. Wegen der Beschilderung abbiegende Hauptstraße Dammstraße/Hundehäger Weg ordnet sich die Straße des Friedens B straßenverkehrsrechtlich unter.

Die Abrechnungsgebiete gemäß § 4 Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin bilden somit die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlichen engen Beziehung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtungen innerhalb der genannten Abschnittsgrenzen gegeben wird.

Diese Grundstücke sind bei der Verteilung des beitragsfähigen Investitionsaufwandes zu berücksichtigen.

Zur Abrechnung der Ausbaumaßnahmen wird der erforderliche Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss gefasst.

Ohne den Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss ist die Abrechnung der genannten Ausbaumaßnahmen grundsätzlich erst nach Fertigstellung der Straße in der gesamten Ausdehnung und mit allen zugehörigen Teileinrichtungen möglich.

Klassifizierung

Die Klassifizierung der Straße erfolgt nach § 3 Abs. 2, 5 Nr. 1 Straßenbaubeitragssatzung.

Dabei ist zu beachten:

Anliegerstraßen

Als Anliegerverkehr ist derjenige Verkehr anzusehen, der zu den angrenzenden Grundstücken hinführt (sog. Zielverkehr)und von ihnen ausgeht (sog. Quellverkehr); der Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Grundstücke ist das kennzeichnende Moment für den Anliegerverkehr“, vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rd. 379 b, 56. Erg.Lfg. (März 2017). Wenn der Ziel- und Quellverkehr „insgesamt“ überwiegt, also mehr als 50 % ausmacht, handelt es sich um eine Anliegerstraße

Danach handelt es sich bei den Straßen „Straße des Friedens A“ und "Straße des Friedens B" um Anliegerstraßen.

 

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Anlagen

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