Beschlussvorlage - BV/2019/077

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Bei der Innerortsstraße in Diedrichshagen, An den Teichen und Zur Plantage verläuft der umlagefähige Abschnitt vom Ortseingangsschild aus Richtung Jennewitz bis zum Ortseingangsschild aus Richtung L 122.

Zur Abrechnung des Straßen- und Gehwegausbaus sowie der Erneuerungen der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung wird für diese Teileinrichtungen der Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschluss gefasst.

Der o.a. Verlauf der Straßen An den Teichen und Zur Plantage wird als Innerortsstraße klassifiziert.

 

Bei der Anliegerstraße in Diedrichshagen, An den Teichen verläuft der umlagefähige Abschnitt von der Einmündung der Straße Zur Plantage bis zum Ortseingangsschild aus Richtung Wichmannsdorf.

Zur Abrechnung des Straßenausbaus sowie der Erneuerungen der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung wird für diese Teileinrichtungen der Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschluss gefasst.

Der o.a. Verlauf der Straße An den Teichen wird als Anliegerstraße klassifiziert.

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Sachverhalt

 Auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin werden Straßenausbaubeiträge erhoben für die o.a. Straßenbaumaßnahme.

Daher ist ein angepasster Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss zu fassen.

Auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin werden Straßenausbaubeiträge erhoben für den Gehwegausbau und die Erneuerung der Straßenbeleuchtung.

Gemäß § 8 Absätze 4 und 5 Kommunalabgabengesetz MV und §§ 4 und 7 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin können Straßenausbaubeiträge für Teile der öffentlichen Einrichtungen  selbständig erhoben werden (Kostenspaltung) sowie für selbständig benutzbare Abschnitte einer Einrichtung gesondert abgerechnet werden (Abschnittsbildung).

Nach den Bewertungsmaßstäben des Straßenbaubeitragsrechts ist für den Verlauf und die Klassifizierung der selbständigen Anlagen folgendes von Bedeutung: 

In Mecklenburg ist der Begriff der Anlage für das Straßenbaubeitragsrecht identisch mit dem erschließungsrechtlichen Anlagebegriff. Danach sind der Beginn und das Ende einer Anlage mit Hilfe der natürlichen Betrachtungsweise zu bewerten. Dabei ist das insbesondere durch die Straßenführung, Straßenausstattung, Straßenlänge und –breite geprägte Erscheinungsbild einer Anlage maßgeblich. Auch die Frage nach der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit einer Anlage ist mit diesen Kriterien zu klären. Auf die Straßenbezeichnung kommt es insoweit nicht an. Vielmehr ist auf den Gesamteindruck abzustellen, der einem unbefangenen Betrachter bei „natürlicher Betrachtungsweise“ zum Zeitpunkt der sachlichen Beitragspflichten vermittelt wird (ständige Rechtsprechung des OVG Greifswald: siehe OVG Greifswald, B. vom 10.22009, 1 M 117/08, Überblick 2009 S. 256; OVG Greifswald, B. vom 15.9.1998, 1 M 54/98, Überblick 1999 S. 87 = VvRR MO 1999 S. 104 = NVwZ-RR S. 397 = NordÖR 1999 S. 299).

Erfüllt eine Straße im Übrigen die Kriterien, von denen einen Einstufung als Anliegerstraße abhängig ist, kann sie gleichwohl ausnahmsweise eine überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße sein, wenn sich aus ihrem Verhältnis zu den übrigen Straßen in einem Wohngebiet ergibt, dass sie weitgehend auch Verbindungsfunktion hat, also den Verkehr von „normalen“ Anliegerstraßen dieses Wohngebiets gleichsam „sammelt“ und zu den Hauptverkehrsadern der Gemeinde führt. Zwar rechtfertigt allein die Aufnahme von Verkehr aus Nachbarstraßen infolge von Einbahnstraßenregelungen noch nicht die Annahme, der Charakter einer Straße als Anliegerstraße sei zu verneinen. Doch dürfte eine Straße, in die mehrere „normale“ Anliegerstraßen (vor allem Stichstraßen) einmünden, trotz ihrer Lage im Wohngebiet und etwa nur geringer Breite und Verkehrsbelastung als eine im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße (Haupterschließungsstraße) zu qualifizieren sein, vor allem, wenn ihr die einmündenden Straßen durch Stop - Schilder oder Vorfahrts – Schilder straßenrechtlich untergeordnet sind (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rd. 382, S. 286, 56. Erg.Lfg. März 2017).

Zudem steht der Beitragsfähigkeit einer Anlage auf gesamter Länge nicht entgegen, wenn z.B. die Fahrbahn nicht auf der gesamten Strecke ausgebaut wurde. Für eine qualitative Verbesserung der gesamten Anlage reicht es aus, wenn eine Teileinrichtung auf einer nicht nur untergeordneten Teilstrecke ausgebaut wurde (zum Fahrbahnausbau auf einer Strecke von 537 m bei einer Gesamtlänge von 715 m: VG Greifswald, U. vom 16.10.2002

 

Danach hat die Innerortsstraße, bestehend aus den Straßen An den Teichen und Zur Plantage folgenden Verlauf, vgl. Anlage:

Am Ortseingangsschild aus Richtung Jennewitz verläuft die Straße An den Teichen bis zur Einmündung der Straßen Budweg und Stiller Winkel. Diese einmündenden Straßen sind durch die Vorfahrts-Schilder straßenrechtlich untergeordnet. Der weitere Verlauf erstreckt sich bis zur Einmündung der Straße Zur Plantage. Auf Grund der Vorfahrtsbeschilderung verläuft die restliche Teilstrecke bis zum Ortseingangsschild aus Richtung Landesstraße L 122.

Dies hat zur Folge, dass die verbleibende Teilstrecke der Straße An den Teichen von der Einmündung der Straße Zur Plantage bis zum Ortseingangsschild aus Richtung Wichmannsdorf die Verkehrsbedeutung einer Anliegerstraße hat, vgl. Anlage.

Die Abrechnungsgebiete gemäß § 4 Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin bilden somit die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlichen engen Beziehung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtungen innerhalb der genannten Abschnittsgrenzen gegeben wird. Nur diese Grundstücke sind bei der Verteilung des beitragsfähigen Investitionsaufwandes zu berücksichtigen.

Zur Abrechnung der Ausbaumaßnahme wird der erforderliche Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss gefasst.

Ohne den Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss ist die Abrechnung der genannten Ausbaumaßnahme grundsätzlich erst nach Fertigstellung der Straßen in der gesamten Ausdehnung und mit allen zugehörigen Teileinrichtungen zulässig.

Danach müsste die Stadt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Gesamtmaßnahme bis zur Endfertigstellung hinausschieben.

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