Beschlussvorlage - BV/2023/1184
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorkaufsrechtsverzichtserklärung in der Gemarkung Kröpelin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Jana Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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15.06.2023
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung erklärt, dass der Stadt Kröpelin zum Kaufvertrag UR-Nr. 528/2023 vom 30.03.2023 des Notars Stavorinus, Fürstenwalde/Spree, ein Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB, dem Denkmalschutzgesetz sowie aufgrund sonstiger Rechtsgrundlagen für folgende Grundstücke
Gemarkung Kröpelin, Flur 5,
Teilfläche des Flurstückes 49, Größe ca. 2.634 qm
Teilfläche des Flurstückes 50, Größe ca. 139 qm
Teilfläche des Flurstückes 51, Größe ca. 177 qm
Teilfläche des Flurstückes 52, Größe ca. 273 qm
Teilfläche des Flurstückes 53, Größe ca. 118 qm
Teilfläche des Flurstückes 54, Größe ca. 30 qm
Gemarkung Kröpelin, Flur 4,
Flurstücke 265, Größe 6.205 qm
Teilfläche des Flurstückes 266, Größe ca. 1.961 qm
Teilfläche des Flurstückes 267, Größe ca. 15 qm
nicht zusteht bzw. nicht ausgeübt wird.
Sachverhalt
Kaufgegenstand:
Gemarkung Kröpelin, Flur 5,
Teilfläche des Flurstückes 49, Größe ca. 2.634 qm
Teilfläche des Flurstückes 50, Größe ca. 139 qm
Teilfläche des Flurstückes 51, Größe ca. 177 qm
Teilfläche des Flurstückes 52, Größe ca. 273 qm
Teilfläche des Flurstückes 53, Größe ca. 118 qm
Teilfläche des Flurstückes 54, Größe ca. 30 qm
Gemarkung Kröpelin, Flur 4,
Flurstücke 265, Größe 6.205 qm
Teilfläche des Flurstückes 266, Größe ca. 1.961 qm
Teilfläche des Flurstückes 267, Größe ca. 15 qm
Hinsichtlich der mitverkauften folgenden Flurstücke
Gemarkung Kröpelin, Flur 4
Flurstück 65/1, Größe 98 qm
Flurstück 78/1, Größe 127 qm
Flurstück 79/1, Größe 564 qm
Flurstück 80/1, Größe 194 qm
Flurstück 259, Größe 179 qm
Flurstück 260, Größe 1.285 qm
Flurstück 262, Größe 1.743 qm
Teilfläche des Flurstückes 264, Größe ca. 928 qm
gibt die Stadt Kröpelin keine Erklärung ab.
Dies sind städtische Grundstücke, die per Anhandgabevertrag zwar grundsätzlich zum Erwerb durch den Verkäufer zugestanden sind, aber ein entsprechender Kaufvertrag ist noch nicht erfolgt. Der Anhandgabevertrag lässt auch keine Möglichkeit zu, diese Grundstücke im Vorfeld durch den Verkäufer zu veräußern.