Beschlussvorlage - BV/2020/235

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin beschließt die Brandschutzbedarfsplanung gemäß Anlage.
  2. Die Schutzziele hinsichtlich Mindesteinsatzstärke, Eintreffzeit und Erreichungsgrad gemäß vorliegender Brandschutzbedarfsplanung werden bestätigt.

 

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Sachverhalt

Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern hat jede Gemeinde eine Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen.

Am 12.Oktober 2017 wurde durch das Ministerium für Inneres und Europa eine Verwaltungsvorschrift für die Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in Mecklenburg-Vorpommern erlassen, welche die letztendlichen Grundlagen für die Erstellung der Planung definiert hat.

Gemäß Verordnung über die Bedarfsermittlung und die Organisation der Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrorganisationsverordnung – FwOV M-V) ist diese Brandschutzbedarfsplanung bis zum April 2019 zu erstellen.

 

Die Stadt Kröpelin hat mit Beschluss STV 361-29/2018, das Ingenieur- und Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. H.-J. Möws aus Wolgast beauftragt, welches inzwischen zur ISBM GmbH umfirmiert hat. Durch die ISBM GmbH ist der anliegende Entwurf zur Brandschutzsbedarfsplanung für die Stadt Kröpelin erarbeitet worden.

 

Der 1. Entwurf wurde seitens der AG Brandschutzsbedarfsplanung und seitens der Brandschutzdienststelle des Landkreises Rostock analysiert worden. Die Hinweise sind nun durch das Planungsbüro eingearbeitet worden.

 

Im Rahmen der Planung erfolgt eine Definition des Schutzzieles (Pkt 6.). Als Qualitätskriterien für die Schutzzielerfüllung werden die Mindeststärke, die Eintreffzeit und der Erreichungsgrad definiert.

 

  • Mindeststärke: Mit wie vielen Einsatzkräften und mit welchen Einsatzmitteln die Feuerwehr am Einsatzort eintreffen soll (Funktionsstärke).
  • Eintreffzeit: In welcher Zeit, nach der Alarmierung, die Feuerwehr am Einsatzort eintreffen soll.
  • Erreichungsgrad: Wie hoch der prozentuale Anteil der Einsätze mindestens sein soll, bei denen Eintreffzeit und Mindesteinsatzstärke eingehalten werden.

 

Gemäß § 7 Feuerwehrorganisationsverordnung – FwOV M-V sind folgende Mindestziele in der Planung zu berücksichtigen.

 

1. Für die Bestimmung der Mindesteinsatzstärke darf nach 10 Minuten ab Alarmierung die erste Einheit nicht kleiner als 9 Funktionen (Gruppe) betragen. Ausnahme kann hierbei die Staffel (6 6 Personen), entsprechend dem Einsatzstichwort sin.

2. Die Eintreffzeit darf 10 Minuten ab Alarmierung nicht überschreiten.

3. Der Erreichungsgrad darf nicht niedriger als 80 Prozent angenommen werden.

 

 

Im Rahmen der Planung wurden die vorgeschriebene Mindestziele gemäß FwOV M-V zu Grunde gelegt.

 

 

 

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Anlagen

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