Beschlussvorlage - BV/2025/1704

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss erklärt, dass der Stadt Kröpelin zum Kaufvertrag UR-Nr. V 720/2025 vom 10.06.2025 der Notariatsverwalterin Laura Henn, Bad Doberan, ein Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB, dem Denkmalschutzgesetz sowie aufgrund sonstiger Rechtsgrundlagen nicht zusteht bzw. nicht ausübt wird.

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Sachverhalt

Kaufgegenstand: Gemarkung Jennewitz, Flur 2, Flurstücke 99,120/2,120/3, 54/11, 54/12,  Größe  1.782 m², 1.169 m², 5.320 m², 6.369 m² und 43.388 m², sowie je 3/31 MEA Gemarkung Jennewitz, Flur 2, Flurstücke 210, 212, 215, 216 und 213, Größe 23.177 m², 19.478 m², 12.942 m², 2.069 m² und 17229 m²

 

Hinweis:

Das Flurstück 54/11 der Flur 2, Gemarkung Jennewitz, liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 2 „Alter Sportplatz“ der Gemeinde Jennewitz. Sollte der Bebauungsplan umgesetzt werden, ist das Flurstück ein wichtiges Grundstück für die Erschließung. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist in Betracht zu ziehen.

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