Beschlussvorlage - BV/2019/088

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 In der Rostocker Straße verläuft der umlagefähige Abschnitt vom  Eimündungsbereich der Schulstraße bis zur Ortsumgehung der B 105.

Zur Abrechnung des Gehwegausbaus und der Erneuerung der Straßenbeleuchtung wird für diese Teileinrichtungen der Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschluss gefasst.

Die Rostocker Straße wird als Hauptverkehrsstraße klassifiziert.

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Sachverhalt

 Auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin werden Straßenausbaubeiträge erhoben für die o.a. Straßenbaumaßnahme.

Daher ist ein angepasster Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss zu fassen.

Auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin werden Straßenausbaubeiträge erhoben für den Gehwegausbau und die Erneuerung der Straßenbeleuchtung.

Gemäß § 8 Absätze 4 und 5 Kommunalabgabengesetz MV und §§ 4 und 7 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin können Straßenausbaubeiträge für Teile der öffentlichen Einrichtungen  selbständig erhoben werden (Kostenspaltung) sowie für selbständig benutzbare Abschnitte einer Einrichtung gesondert abgerechnet werden (Abschnittsbildung).

 

Nach den Bewertungsmaßstäben des Straßenbaubeitragsrechts verläuft die selbständige Anlage folgendermaßen:

Bei der Rostocker Straße vom Einmündungsbereich der Schulstraße bis zur Ortsumgehung der B 105 handelt es sich um eine Straße der Stadt Kröpelin.

Es erfolgten der auf der Nordseite der Straße der Gehwegausbau und die Erneuerung der Straßenbeleuchtung vom Einmündungsbereich der Schulstraße bis Rostocker Straße 89.

Auf der Südseite der Straße erfolgten der Gehwegausbau und die Erneuerung der Straßenbeleuchtung vom Einmündungsbereich der Schulstraße bis Rostocker Straße 116.

Das Abrechnungsgebiet gemäß § 4 Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin bilden somit die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlichen engen Beziehung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung innerhalb der genannten Abschnittsgrenzen gegeben wird. Nur diese Grundstücke sind bei der Verteilung des beitragsfähigen Investitionsaufwandes zu berücksichtigen.

Zur Abrechnung der Ausbaumaßnahme wird der erforderliche Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss gefasst.

Ohne den Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss ist die Abrechnung der genannten Ausbaumaßnahme grundsätzlich erst nach Fertigstellung der Straße in der gesamten Ausdehnung und mit allen zugehörigen Teileinrichtungen zulässig.

Danach müsste die Stadt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Gesamtmaßnahme bis zur Endfertigstellung hinausschieben.

 

Klassifizierung

Die Klassifizierung der Straße erfolgt nach § 3 Abs. 2, 5 Nr. 1 Straßenbaubeitragssatzung.

Dabei ist zu beachten:

 

Hauptverkehrsstraßen

Der Abschnitt der Rostocker Straße vom Eimündungsbereich der Schulstraße bis zur Ortsumgehung der B 105 ist die Verbindungsstraße von zwei Hauptverkehrsstraßen, Ortsdurchfahrt der L 11 und Ortsumgehung B 105.

Daher handelt es sich bei diesem Abschnitt der Rostocker Straße auch um eine Hauptverkehrsstraße.

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