Beschlussvorlage - BV/2019/082

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 Bei der Retschower Straße Innenbereich verläuft der umlagefähige Abschnitt vom Ortseingangsschild Einhusen bis zum Ortsende einschließlich der Nebenstrecke Retschower Straße 19 - 28 als unselbständiger Bestandteil der Retschower Straße Innenbereich.

Zur Abrechnung der Erneuerung der Straßenbeleuchtung wird für diese Teileinrichtung der Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschluss gefasst.

Die Retschower Straße Innenbereich wird als Anliegerstraße klassifiziert.

Reduzieren

Sachverhalt

 Auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin werden Straßenausbaubeiträge erhoben für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung der Retschower Straße Innenbereich in Einhusen.

Daher ist ein angepasster Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss zu fassen.

Gemäß § 8 Absätze 4 und 5 Kommunalabgabengesetz MV und §§ 4 und 7 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin können Straßenausbaubeiträge für Teile der öffentlichen Einrichtungen  selbständig erhoben werden (Kostenspaltung) sowie für selbständig benutzbare Abschnitte einer Einrichtung gesondert abgerechnet werden (Abschnittsbildung).

 

Nach den Bewertungsmaßstäben des Straßenbaubeitragsrechts verläuft die selbständige Anlage folgendermaßen:

Die als selbständige Anlage zu qualifizierende Straße Retschower Straße erstreckt sich vom Ortseingangsschild Einhusen aus Richtung der Kreisstraße DBR 5 bis zum Ortsende. Die von der Retschower Straße Innenbereich abzweigende Nebenstrecke Retschower Straße 19 – 28 erschließt 6 Wohngrundstücke und ist ein unselbständiger Bestandteil der Retschower Straße Innenbereich.  

Das Abrechnungsgebiet gemäß § 4 Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin bilden somit die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlichen engen Beziehung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung innerhalb der genannten Abschnittsgrenzen gegeben wird. Nur diese Grundstücke sind bei der Verteilung des beitragsfähigen Investitionsaufwandes zu berücksichtigen.

Zur Abrechnung der Ausbaumaßnahme wird der erforderliche Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss gefasst.

Ohne den Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss ist die Abrechnung der genannten Ausbaumaßnahme grundsätzlich erst nach Fertigstellung der Straße in der gesamten Ausdehnung und mit allen zugehörigen Teileinrichtungen zulässig.

Danach müsste die Stadt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Gesamtmaßnahme bis zur Endfertigstellung hinausschieben.

 

Zudem steht der Beitragsfähigkeit einer Anlage auf gesamter Länge nicht entgegen, wenn z.B. die Fahrbahn nicht auf der gesamten Strecke ausgebaut wurde. Für eine qualitative Verbesserung der gesamten Anlage reicht es aus, wenn eine Teileinrichtung auf einer nicht nur untergeordneten Teilstrecke ausgebaut wurde (zum Fahrbahnausbau auf einer Strecke von 537 m bei einer Gesamtlänge von 715 m: VG Greifswald, U. vom 16.10.2002

Es erfolgte die Erneuerung von 11 Straßenleuchten bei einer Gesamtanzahl von 16 Straßenleuchten in Einhusen.

 

Klassifizierung

Die Klassifizierung der Straße erfolgt nach § 3 Abs. 2, 5 Nr. 1 Straßenbaubeitragssatzung.

Dabei ist zu beachten:

„Grundsätzlich ist für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Straße im konkreten Einzelfall als z.B. überwiegend dem Anliegerverkehr oder dem innerörtlichen Verkehr dienend einzustufen ist, „eine funktionsbezogene Betrachtungsweise anzustellen“ (OVG Greifswald, B. v. 25.1.2011 – 1 L 218/07 -), d.h. es ist abzustellen auf die Funktion der jeweiligen Anlage im Straßennetz der Gemeinde…; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rd. 380, 56. Erg. Lfg. März 2017“

Danach handelt es sich bei der Retschower Straße um eine Anliegerstraße. Bezogen auf das Straßennetz von Kröpelin überwiegt bei der Retschower Straße im Ortsteil Einhusen auf Grund der Randlage im Gebiet der Stadt Kröpelin der Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Grundstücke als kennzeichnendes Moment für den Anliegerverkehr.

Loading...