Beschlussvorlage - BV/2019/073

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 In der Rostocker Straße verläuft der umlagefähige Abschnitt von der Einmündung der Feldstraße bis zum Einmündungsbereich der Schulstraße.

Zur Abrechnung des Gehwegausbaus und der Erneuerung der Straßenbeleuchtung wird für diese Teileinrichtungen der Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschluss gefasst.

Die Rostocker Straße wird als Hauptverkehrsstraße klassifiziert.

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Sachverhalt

 Auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin werden Straßenausbaubeiträge erhoben für die o.a. Straßenbaumaßnahme.

Daher ist ein angepasster Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss zu fassen.

Auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin werden Straßenausbaubeiträge erhoben für den Gehwegausbau und die Erneuerung der Straßenbeleuchtung.

Gemäß § 8 Absätze 4 und 5 Kommunalabgabengesetz MV und §§ 4 und 7 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin können Straßenausbaubeiträge für Teile der öffentlichen Einrichtungen  selbständig erhoben werden (Kostenspaltung) sowie für selbständig benutzbare Abschnitte einer Einrichtung gesondert abgerechnet werden (Abschnittsbildung).

 

Nach den Bewertungsmaßstäben des Straßenbaubeitragsrechts verläuft die selbständige Anlage folgendermaßen:

Bei dem ausgebauten Abschnitt der Rostocker Straße von der Einmündung der Feldstraße bis zum Einmündungsbereich der Schulstraße handelt es sich um die Ortsdurchfahrt OD der Landesstraße L 11.

Das Abrechnungsgebiet gemäß § 4 Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin bilden somit die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlichen engen Beziehung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung innerhalb der genannten Abschnittsgrenzen gegeben wird. Nur diese Grundstücke sind bei der Verteilung des beitragsfähigen Investitionsaufwandes zu berücksichtigen.

Zur Abrechnung der Ausbaumaßnahme wird der erforderliche Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss gefasst.

Ohne den Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss ist die Abrechnung der genannten Ausbaumaßnahme grundsätzlich erst nach Fertigstellung der Straße in der gesamten Ausdehnung und mit allen zugehörigen Teileinrichtungen zulässig.

Danach müsste die Stadt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Gesamtmaßnahme bis zur Endfertigstellung hinausschieben.

 

Klassifizierung

Die Klassifizierung der Straße erfolgt nach § 3 Abs. 2, 5 Nr. 1 Straßenbaubeitragssatzung.

Dabei ist zu beachten:

 

Hauptverkehrsstraßen

Hauptverkehrsstraßen sind im Wesentlichen klassifizierte Straße, sie dienen neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme des innerörtlichen Durchgangsverkehrs (Verkehr innerhalb der Baugebiete oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr und damit dem Ziel- und Quellverkehr außerhalb des Ortes.

Danach handelt es sich bei der Rostocker Straße um eine Hauptverkehrsstraße wegen der Klassifizierung als OD der L 11.

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