Beschlussvorlage - BV/2022/1029

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

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Sachverhalt

Mit Schriftsatz vom 24.10.2022 hat Herr Ingo Schultz, den Wunsch geäußert mit sofortiger Wirkung sein Amt als 1. Stellvertretender Bürgermeister niederzulegen und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis entlassen zu werden.

Diesem Wunsch ist gemäß § 31 LBG M-V i.V.m. § 23 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz zu folgen. Daher ist die 1. Stellvertretung des Bürgermeisters vakant und sollte nachbesetzt werden.

 

Gemäß § 40 KV M-V hat die Stadtvertretung durch Wahl die Stellvertretung des Bürgermeisters zu bestimmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder der Gemeindevertretung erhält.

In hauptamtlich verwalteten Gemeinden erfolgt die Wahl durch die Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Wahlperiode aus dem Kreis der dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen.

 

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