Beschlussvorlage - BV/2022/845

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung erklärt, dass der Stadt Kröpelin zum Kaufvertrag UR-Nr: 623/2022 vom 22.03.2022 des Notars R. B. Gaentzsch ein Vorkaufsrecht nach § 28 I BauGB, dem Denkmalschutzgesetz sowie weiterer gesetzlicher Bestimmungen nicht zusteht bzw. nicht ausgeübt wird.  

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Sachverhalt

Kaufgegenstand: Gemarkung Kröpelin, Flur 6, Flurstücke 230, 231/1 231/2, 232, 231/3 davon

Bauplatz Nr. 22, Größe ca. 639 m² sowie

ein 1/2 Miteigentumsanteil an einer Teilfläche von ca. 134 m²

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