Beschlussvorlage - BV/2022/839

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss erklärt, dass der Stadt Kröpelin zum Kaufvertrag UR-Nr: 557/2022 vom 11.03.2022 des Notars R. B. Gaentzsch ein Vorkaufsrecht nach § 28 I BauGB, dem Denkmalschutzgesetz sowie weiterer gesetzlicher Bestimmungen nicht zusteht bzw. nicht ausgeübt wird.  

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Sachverhalt

Kaufgegenstand: Gemarkung Kröpelin, Flur 6, Flurstücke 234/4 ,235/3 davon

Teilstück von ca. 600 m² (Bauplatz 6) 

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