Beschlussvorlage - BV/2022/836

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss erklärt, dass der Stadt Kröpelin zum Kaufvertrag UR-Nr: 474/2022 vom 01.03.2022 des Notars R. B. Gaentzsch ein Vorkaufsrecht nach § 28 I BauGB, dem Denkmalschutzgesetz sowie weiterer gesetzlicher Bestimmungen nicht zusteht bzw. nicht ausgeübt wird.  

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Sachverhalt

Kaufgegenstand: Gemarkung Kröpelin, Flur 6, Flurstücke 234/4, 230, 232, 235/3, 231/3, 231/4 davon

Teilstück von ca. 605 m² (Bauplatz 1),

Teilstück von ca. 620 m² (Bauplatz 2),

Teilstück von ca. 751 m² (Bauplatz 3)

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