Beschlussvorlage - BV/2019/038

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadt Kröpelin erteilt Ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB).

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Sachverhalt

Mit Datum vom 20.06.2019 sind die Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung einer Windenergieanlage „WEA Brusow III Prototyp“ bei der Stadt Kröpelin eingegangen. Die Stadt Kröpelin wird gebeten, nach Prüfung der Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Antragsunterlagen das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erklären.

 

Aufgrund der vorangegangen Kommunalwahlen und den noch zu erfolgenden Konstituierungen der Ausschüsse hat die Stadt Kröpelin eine Verlängerung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Rostock (StALU Mittleres Rostock) bis zum 30.09.2019 beantragt. Dieser Verlängerung wurde per Mail am 08.07.2019 nicht zugestimmt.

 

Die eno energy systems GmbH, Rostock, plant die Errichtung und den Betrieb einer Prototypen-Windenergieanlage zur Forschung und Entwicklung der Nutzung von Windenergie auf dem Gebiet der Gemeinde Kröpelin, Gemarkung Brusow, Flur 1, Flurstück 266. Geplant ist folgende Forschungsanlage:

 

WEA Typ eno 126, 4,8 MW, 87 Meter Nabenhöhe.

 

Der Standort der geplanten Testanlage befindet sich außerhalb der durch das gültige Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock, Teilfortschreibung Windenergie aus dem Jahre 2011 ausgewiesenen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen.

So heißt es jedoch im genannten RREP MM/R, dass Anlagen zur Erprobungszwecken in Ausnahmefällen außerhalb von Windeignungsgebieten errichtet werden dürfen:

„Die Planungsregion gehört zu den Zentren der Windenergiewirtschaft in Deutschland. Betriebe, die Windenergieanlagen entwickeln, herstellen oder erproben, dürfen Anlagen zu Erprobungszwecken in Ausnahmefällen auch außerhalb der Eignungsgebiete errichten, wenn ihnen geeignete Standorte innerhalb der Eignungsgebiete nicht zur Verfügung stehen. Mit dieser Festlegung soll gewährleistet werden, dass, unabhängig von der Verfügbarkeit freier Standorte in den Eignungsgebieten, für die regionale Wirtschaft notwendige Versuchsanlagen und Prototypen von Neuentwicklungen errichtet werden können. Die Ausnahmeregelung umfasst auch solche Vorhaben, die der Entwicklung und Erprobung von Technologien zu weiteren Umwandlung und Zwischenspeicherung von Elektrizität aus Windenergie dienen.“

(RREP MM/R, 2011, 6.5 (3) S. 84)

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Anlagen

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