Beschlussvorlage - BV/2023/1245

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung erklärt, dass der Stadt Kröpelin zum Kaufvertrag UVZ-Nr. 1921/2023 vom 24.08.2023 des Notars Robert Boris Gaentzsch, Rostock, ein Vorkaufsrecht nach § 24

BauGB, dem Denkmalschutzgesetz sowie aufgrund sonstiger Rechtsgrundlagen nicht

zusteht bzw. nicht ausgeübt wird.

 

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Sachverhalt

Kaufgegenstand: Gemarkung Kröpelin, Flur 12, Flurstück 1057

 

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