Beschlussvorlage - BV/2023/1249

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin beschließt, die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Kröpelin am 09.06.2024 durchzuführen, als Termin für eine mögliche Stichwahl wird der 23.06.2024 festgelegt.

Der Bürgermeister wird beauftragt einen Antrag auf Ausnahme gemäß § 3 Abs 5 LKWG M-V bei der Rechtsaufsicht zu stellen.
 

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Sachverhalt

Die Amtszeit des amtierenden Bürgermeisters hat am 01.04.2017 begonnen, gemäß Hauptsatzung der Stadt Kröpelin beträgt die Amtszeit 7 Jahre.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 LKWG M-V wird der Tag der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters durch die Gemeindevertretung bestimmt. Wahltag ist ein Sonntag, die Wahlzeit von 08.00-18.00 Uhr. Die Wahl darf frühestens 6 Monate und muss spätestens 2 Monate vor Ablauf der Amtszeit durchgeführt werden. Gleichzeitig ist ein Termin für eine mögliche Stichwahl zu bestimmen.
 

Gemäß § 3 Abs 5 LKWG M-V kann die Rechtsaufsichtsbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen von den zeitlichen Vorgaben dieses Gesetzes für die Festlegung des Wahltages bestimmen.

 

Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel die Kombination mit einer anderen Wahl. Im Jahr 2024 findet am 09.06.2024 die Europawahl statt. Gleichzeitig finden im Jahr 2024 landesweit Kommunalwahlen (Stadtvertretung) statt. Weiterhin wird der Kreistag des Landkreises Rostock auch neu gewählt. Es ist davon auszugehen, dass diese Wahlen mit der Europawahl kombiniert werden.

 

In Abstimmung mit der Rechtaussichtsbehörde, wäre eine Kombination der Wahl des Bürgermeisters mit diesen Wahlen am 09.06.2024 aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund ist hier die doppelte Organisation, die mehrmalige Belastung von Wahlhelfern im Wahljahr etc. anzusehen.

 

Mit Beschluss des Wahltages ist ein Antrag auf Ausnahme gemäß § 3 Abs 5 LKWG M-V bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu stellen.
 

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