Beschlussvorlage - BV/2023/1234

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin beschließt die Änderung des Bauleitplanverfahrens. Das Bauleitplanverfahren wird unter der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 19 „PVA Schmadebeck“ weitergeführt.

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Sachverhalt

Mit Beschluss vom 25.10.2022 der Stadtvertretung Kröpelin (BV/2022/991-01) wurde der Aufstellungsbeschluss gefasst.

 

Die VOSS Energy beantragt die Rechtsgrundlage des Bebauungsplanes vom vorhabebezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB auf den sog. Angebots-B-Plan gemäß § 8 BauGB zu ändern.

 

Folgende Gründe werden angeführt:

 

  1. Festlegung von einzusetzender Technik

Da der Katalog an Festsetzungen beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht gilt, ist es Ziel, über diese Plangrundlage (§ 12 BauGB) möglichst detailliertere Festsetzungen zu treffen. Dieser Aspekt steht im Widerspruch zu einer sehr dynamischen Entwicklung im Bereich der Komponenten, v. a. Module und Wechselrichter, inkl. einer nicht feststellbaren Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Umsetzung.

 

  1. Ausrichtung der Aufständerung hängt von der Strompreisentwicklung ab

Die Höhe und die Entwicklung der künftigen Strompreise ist ein wichtiger Indikator zur Bestimmung der Wirtschaftlichkeit. Insofern kommt insbesondere der Festlegung der künftigen Ausrichtung der PV-Module eine große Bedeutung zu. Um hier kurzfristig auf neue Tendenzen und Situationen reagieren und entscheiden zu können, ist ein möglicher schneller Wechsel von der klassischen Südausrichtung zu einer Ost/West Aufständerung ebenso denkbar, wie eine hybride Lösung, welche beide Aufständerungsvarianten beinhaltet.

 

  1. Fristen zur Umsetzung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist hinsichtlich der Umsetzung auf Grundlage des zu schließenden Durchführungsvertrages an Fristen gebunden. Diese Fristen könnten aus verschiedenen Gründen limitierend bzw. hinderlich wirken, da die Umsetzung verschoben werden muss.

Gründe dafür können u. a. sein: Zinsentwicklung, Preisentwicklung, fehlender Zuschlag im Rahmen von möglichen EEG-Ausschreibungen, Verfügbarkeit von Firmen, daraus resultieren Verlust der Wirtschaftlichkeit, ggf. stufenweise Umsetzung notwendig.

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