Beschlussvorlage - BV/2019/079
Grunddaten
- Betreff:
-
Klassifizierung, Kostenspaltung und Abschnittsbildung für die Abrechnung der Außenbereichsstraße von Brusow nach Schmadebeck
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Cornelia Panke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Planung, Umwelt und Landschaftsschutz
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Vorberatung
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02.09.2019
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Geplant
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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12.09.2019
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Beschlussvorschlag
Bei der Außenbereichsstraße von Brusow nach Schmadebeck verläuft der umlagefähige Abschnitt vom Ortseingangsschild Brusow bis zur OD der Kreisstraße DBR 5 in Schmadebeck.
Zur Abrechnung des Ausbaus der Fahrbahn und der Straßenentwässerung wird für diese Teileinrichtungen der Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschluss gefasst.
Die Außenbereichsstraße von Brusow nach Schmadebeck wird für die Klassifizierung den Innerortsstraßen gleichgestellt.
Sachverhalt
Die Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung ILERL M-V vom 06.05.2015, Ziff. 6.5 ist anzuwenden:
Im Sinne einer Bestimmung des Zuschussgebers gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) geändert worden ist, wird festgelegt, dass Zuschüsse für Vorhaben, die den Straßenbau betreffen, zur Deckung des Anteils aller Betroffenen (der beitragsberechtigten Gemeinde und aller beitragspflichtigen Eigentümer) gleichermaßen zu verwenden sind.
Daher sind auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin Straßenausbaubeiträge zu erheben für den Ausbau der Fahrbahn und der Straßenentwässerung im Zuge des ländlichen Wegebaus LWB von Brusow bis zur Gemarkungsgrenze Schmadebeck nach ILERL M-V.
Hierzu ist ein angepasster Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss zu fassen.
Gemäß § 8 Absätze 4 und 5 Kommunalabgabengesetz MV und §§ 4 und 7 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin können Straßenausbaubeiträge für Teile der öffentlichen Einrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung) sowie für selbständig benutzbare Abschnitte einer Einrichtung gesondert abgerechnet werden (Abschnittsbildung).
Nach den Bewertungsmaßstäben des Straßenbaubeitragsrechts verläuft die selbständige Anlage folgendermaßen:
Die als selbständige Anlage zu qualifizierende Außenbereichsstraße von Brusow nach Schmadebeck beginnt am Ortseingangsschild Brusow und mündet in die Ortsdurchfahrt OD der Kreisstraße DBR 5 in Schmadebeck.
Zudem steht der Beitragsfähigkeit einer Anlage auf gesamter Länge nicht entgegen, wenn z.B. die Fahrbahn nicht auf der gesamten Strecke ausgebaut wurde. Für eine qualitative Verbesserung der gesamten Anlage reicht es aus, wenn eine Teileinrichtung auf einer nicht nur untergeordneten Teilstrecke ausgebaut wurde (zum Fahrbahnausbau auf einer Strecke von 537 m bei einer Gesamtlänge von 715 m: VG Greifswald, U. vom 16.10.2002
Die Teilstrecke des LWB Brusow bis zur Gemarkungsgrenze Schmadebeck erfolgt auf einer Länge von ca. 1.500 m bei einer Gesamtlänge von ca. 2.700 m.
Das Abrechnungsgebiet gemäß § 4 Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Kröpelin bilden somit die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlichen engen Beziehung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung innerhalb der genannten Abschnittsgrenzen gegeben wird. Nur diese Grundstücke sind bei der Verteilung des beitragsfähigen Investitionsaufwandes zu berücksichtigen.
Ohne den Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss ist die Abrechnung der genannten Ausbaumaßnahme grundsätzlich erst nach Fertigstellung der Straße in der gesamten Ausdehnung und mit allen zugehörigen Teileinrichtungen zulässig.
Danach müsste die Stadt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Gesamtmaßnahme bis zur Endfertigstellung hinausschieben.
Klassifizierung
Die Klassifizierung der Außenbereichsstraße erfolgt nach § 3 Abs. 3 Straßenbaubeitragssatzung.
Dabei ist zu beachten:
Die Abgrenzung zwischen Gemeindeverbindungsstraße und Wirtschaftswegen ist nach Auffassung des OVG Lüneburg (B. v. 05.11.2008 – 9 LA 275/05) nach den Gesamtverhältnissen im konkreten Einzelfall vorzunehmen: Danach schließen Gemeindeverbindungsstraßen vornehmlich Gehöfte, Gehöftsgruppen und Ortsteile an das gemeindliche und überörtliche Ortsnetz an; sie verbinden diese untereinander oder mit benachbarten Ortsteilen und dienen nur daneben auch der Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Dagegen dienen Wirtschaftswege in erster Linie dem Bewirtschaftungsverkehr im Hinblick auf landwirtschaftliche Nutzflächen, sie machen die bewirtschafteten Grundstücke zugänglich und schaffen so Voraussetzungen für den wirtschaftlichen Einsatz der Landtechnik, vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rd. 369b, 54. Erg.Lfg. März 2016.
Danach handelt es sich bei der Außenbereichsstraße von Brusow nach Schmadebeck um eine Straße, die überwiegend der Verbindung der Ortsteile Brusow und Schmadebeck und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gebietes der Stadt Kröpelin dienen (§ 3 Abs. 3 b zweite und dritte Alternative StrWG M-V) und werden den Innerortsstraßen gleichgestellt.