Beschlussvorlage - BV/2022/961

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin beschließt, gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, die Änderung der Garagenmietverträge. Der Mietzins wird zukünftig zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. 

 

Die Rechnungslegung ist entsprechend der Änderung ab dem 01.01.2023 anzupassen.

 

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Sachverhalt

Mit Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) (in Kraft treten zum 01.01.2017) müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR), d.h. Bund, Länder, Kommunen etc., für einige Leistungen Umsatzsteuer abführen. Diese Regelung beruht auf der Tatsache, dass auch jPdöR Unternehmereigenschaften gemäß § 2 Abs. 1 UStG aufweisen, sofern sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben.

 

Es wurde eine Übergangsfrist von 4 Jahren gewährt, um diese neuen Rechtsgrundlagen zu analysieren und Betriebsprozesse anzupassen. Auf Grund der Coronakriese wurde die Übergansfrist bis zum 01.01.2023 verlängert.

 

Gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist die Vermietung von Garagen umsatzsteuerpflichtig. Eine Anpassung der Verträge ist notwendig.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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