Beschlussvorlage - BV/2020/266

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin erklärt, dass der Stadt Kröpelin zum Kaufvertrag UR-Nr. 611/2020, vom 16.04.2020, ein Vorkaufsrecht nach § 28 I BauGB, den §§ 24 ff. BauGB, dem Denkmalschutzgesetz sowie weiterer gesetzlicher Bestimmungen nicht zusteht bzw. nicht ausgeübt wird.
 

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Sachverhalt

Kaufgegenstand: Gemarkung Kröpelin Flur 6 Flurstücke: 52, 165, Flur 7 Flurstücke: 10, 19, 32, 65, 34; Flur 8: Flurstück 3

 

 

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