Beschlussvorlage - BV/2019/142
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen – Kostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände / Schulkosten für Regionale Schulen und Grundschulen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Ingo Schultz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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07.11.2019
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Beschlussvorschlag
1. Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin beschließt die überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen der Produktsachkonten 215000-9999-525430 / 725430 in Höhe von 33.847,81 EUR für das Haushaltsjahr 2018.
2. Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin beschließt die überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen der Produktsachkonten 211000-9999-525430 / 725430 in Höhe von 4.582,27 EUR für das Haushaltsjahr 2018.
Sachverhalt
Beschluss über die überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen – Kostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände / Schulkosten für Regionale Schulen und Grundschulen
Die Stadt Kröpelin ist gemäß § 115 SchulG M-V zur Übernahme der Schulkosten von Schulpflichtigen die in Ihrem Gebiet wohnen verpflichtet.
Für den Bereich der regionalen Schulen ergaben sich im Haushaltsjahr 2018 Kosten in Höhe von 150.847,81 EUR (PSK 215000-9999-525430 / 725430).
Für die regionalen Schulen waren Kosten in Höhe von 117.000,00 EUR geplant. Der Planansatz beruhte auf Schätzungen aus den Vorjahren. Die überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen in diesem Bereich betragen 33.847,81 EUR.
Für den Bereich der Grundschulen ergaben sich im Haushaltsjahr 2018 Kosten in Höhe von 44.582,27 EUR (PSK 211000-9999-525430 / 725430).
Für die Grundschulen waren Kosten in Höhe von 40.000,00 EUR geplant. Der Planansatz beruhte auf Schätzungen aus den Vorjahren. Die überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen in diesem Bereich betragen 4.582,27 EUR.
Die eingegangen Rechnungen für die Schullastenausgleiche sind in den pro Kopf Kosten je Schüler vorläufig (Abschlagsrechnungen). Die Endabrechnung erfolgt bei festgestellter Jahresrechnung der jeweiligen Trägerkommune für das entsprechende Haushaltsjahr. Sie ist innerhalb von 5 Jahren zu erstellen. Träger von Schulen in M-V sind zur Berechnung des Schullastenausgleiches bis 31.07. verpflichtet.
Die Mehraufwendungen sind auf die deutlich gestiegenen Schullastenausgleiche zurückzuführen.
Die Deckung erfolgt aus nichtgebundenen liquiden Mitteln.