Beschlussvorlage - BV/2026/1819

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung erklärt, dass der Stadt Kröpelin zum Kaufvertrag UVZ-Nr. 804/2026 vom 07.04.2026 des Notars Robert Boris Gaentzsch, Rostock, ein Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB, dem Denkmalschutzgesetz sowie aufgrund sonstiger Rechtsgrundlagen nicht zusteht bzw. nicht ausgeübt wird.

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Sachverhalt

Kaufgegenstand: Gemarkung Detershagen, Flur 2, Flurstück 1/1, Größe 1.342 m²

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