Beschlussvorlage - BV/2026/1779
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Kröpelin für das Haushaltsjahr 2026
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kämmerei
- Bearbeiter:
- Anja Lindemann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen und Liegenschaften
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Entscheidung
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13.01.2026
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Geplant
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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05.02.2026
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Geplant
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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27.01.2026
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Sachverhalt
Haushaltssatzung der Stadt Kröpelin
für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 05.02.2026 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
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1. im Ergebnishaushalt auf |
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einen Gesamtbetrag der Erträge von |
9.993.700 EUR |
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einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von |
11.175.000 EUR |
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ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von |
-360.700 EUR |
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2. im Finanzhaushalt auf |
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a) |
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von |
9.436.200 EUR |
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einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von |
9.938.800 EUR |
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einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von |
-502.600 EUR |
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b) |
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
824.900 EUR |
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einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
1.129.300 EUR |
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einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
-304.400 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 900.000 EUR.
1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
§ 5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern wurden durch die Hebesatzsatzung vom 12.12.2024 festgesetzt und sind nachrichtlich anzugeben.
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1. |
Grundsteuer
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a) |
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf |
280 v. H. |
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b) |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
370 v. H. |
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2. |
Gewerbesteuer auf |
390 v. H. |
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§ 6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 32,564 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7
Weitere Vorschriften
- Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V ist ein Betrag dann, wenn er 2 % des Gesamtbetrages der Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder des Gesamtbetrages der laufenden Auszahlung übersteigt.
- Erhebliche Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V liegen vor, wenn sie im Einzelfall größer sind als 5 % der gesamten Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. der gesamten laufenden Auszahlungen des Finanzhaushaltes.
- Die Regelungen nach Ziffer 1 und 2 gelten nicht für zahlungsunwirksame Aufwendungen (wie z.B. Abschreibungen).
- Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 100.000 EUR nicht übersteigen.
- Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 2 KV gelten Abweichungen vom Stellenplan, wenn sie 4 % der im Stellenplan ausgewiesenen VzÄ nicht übersteigen.
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Gemäß der GemHVO-Doppik gelten folgende Haushaltsvermerke:
- Haupt-Produktbereich
1 Zentrale Verwaltung
2 Schule und Kultur
3 Soziales und Jugend
4 Gesundheit und Sport
5 Gestaltung und Umwelt
Gemäß § 13 GemHVO-Doppik sind Mehrerträge der Kontenarten 414 (Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke, 432 (Benutzungsgebühren, ähnliche Entgelte, Kostenerstattungen), 4362 (Kurabgabe), 4419 (sonstige Leistungen), 4424, 4425, 44209 (Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 462903 (sonstige Erträge -Spenden-) und 462700 (Versicherungserstattungen) zu Mehraufwendungen der Kontengruppe 52 (Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen), 541 (Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und 56 (sonstige laufende Aufwendungen) berechtigt.
6.2 Zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu zweckgebundenen Mehraufwendungen. Dies gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend. (§ 13 Abs. 2 und 4 GemHVO-Doppik)
- Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden folgende Regelungen zur Deckungsfähigkeit getroffen:
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Die Ansätze des Finanzhaushaltes für Auszahlungen von Investitionen sind innerhalb eines Teilhaushaltes gegenseitig deckungsfähig. Die Deckungsfähigkeit setzt einen Ansatz für die Investition mit dem Mehrbedarf voraus.
- Gemäß § 15 GemHVO-Doppik werden Zweckgebundene ordentliche Aufwendungen und Erträge für übertragbar erklärt. Dies gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend.
Nachrichtliche Angaben:
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1. |
Zum Ergebnishaushalt |
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Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
1.641.432 EUR |
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2. |
Zum Finanzhaushalt |
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Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
3.731.215 EUR |
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3. |
Zum Eigenkapital |
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Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
28.913.841 EUR |
Kröpelin, den 06.02.2026
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Ort, Datum Gutteck
Bürgermeister
