Beschlussvorlage - BV/2024/1459
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss zu Dienstreise- und Urlaubsgenehmigungen für den hauptamtlichen Bürgermeister
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürgermeister
- Bearbeiter:
- Thomas Gutteck
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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22.07.2024
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin beschließt, dass die Urlaubsgewährungen und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für den Bürgermeister durch einen Stellvertreter des Bürgermeisters erfolgt, wenn für die Zeit der Abwesenheit des Bürgermeisters die Stellvertretung gewährleistet und die Urlaubsinanspruchnahme bei der Stadt Kröpelin dokumentiert ist. Der Beschluss wird für die Dauer der Legislaturperiode (2024-2031) des Bürgermeisters gefasst.
Sachverhalt
Mit Runderlass vom 23.10.2007 hat das Innenministerium M-V Hinweise zu Dienstreise- und Urlaubsgenehmigungen für die Beamten auf Zeit in Kommunen gegeben.
Dienstreisen des Bürgermeisters erfolgen entsprechend auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Landesreisekostengesetzes M-V i.V.m. der Verwaltungsvorschrift zum § 2 Abs.1 des Landesreisekostengesetzes M-V. Die Verwaltungsvorschrift stellt den kommunalen Wahlbeamten von der Anordnungs- und Genehmigungspflicht frei.
Für die Gewährung des Erholungsurlaubs und der Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen kann dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Gemäß § 81 Landesbeamtengesetz LBG M-V darf der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzen fernbleiben. Somit ist der Dienstvorgesetzte, in diesem Fall die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin, für die Genehmigung des Urlaubs zuständig.
Entscheidungen der Stadtvertretung zur Urlaubsgewährung in jedem Einzelfall sind in der Praxis mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Nach Auffassung des Innenministeriums M-V ist es durch Beschluss der Stadtvertretung zulässig, für eine gewisse Dauer und unter bestimmten Voraussetzungen (Gewährleistung der Stellvertretung, Urlaubsdokumentation) als genehmigt zu betrachten.