Beschlussvorlage - BV/2024/1362

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss erklärt, dass der Stadt Kröpelin zum Kaufvertrag UR-Nr.: 404/2024 vom 29.02.2024 des Notars Robert Boris Gaentzsch, Rostock, ein Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB, dem Denkmalschutzgesetz sowie aufgrund sonstiger Rechtsgrundlagen nicht zusteht bzw. nicht ausgeübt wird.

 

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Sachverhalt

Kaufgegenstand: Gemarkung Kröpelin, Flur 12, Flurstück 350/3, Größe 417 qm, Flurstück 349/7, Größe 365 qm und Flur 3, Flurstück 363, Größe 146 qm

 

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